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AGB WIOTEC® Ense GmbH & Co KG

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AGB WIOTEC® - Professionelle Oberflächentechnik zur Oberflächenbehandlung und -veredelung. WIOTEC ist Ihr Partner in allen Fragen der Metallveredelung und Aluminiumveredelung.
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Title AGB WIOTEC® Ense GmbH & Co KG
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Keywords consistency
Keyword Content Title Description Headings
der 95
und 79
die 73
uns 51
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Auftraggeber 44
Headings
H1 H2 H3 H4 H5 H6
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SEO Keywords (Single)

Keyword Occurrence Density
der 95 4.75 %
und 79 3.95 %
die 73 3.65 %
uns 51 2.55 %
zu 51 2.55 %
Auftraggeber 44 2.20 %
oder 40 2.00 %
des 39 1.95 %
für 39 1.95 %
von 37 1.85 %
ist 34 1.70 %
nicht 33 1.65 %
den 32 1.60 %
sind 29 1.45 %
wir 24 1.20 %
auf 22 1.10 %
nach 20 1.00 %
mit 20 1.00 %
dem 20 1.00 %
im 17 0.85 %

SEO Keywords (Two Word)

Keyword Occurrence Density
der Auftraggeber 17 0.85 %
des Auftraggebers 10 0.50 %
den Auftraggeber 9 0.45 %
dem Auftraggeber 7 0.35 %
von uns 7 0.35 %
es sei 6 0.30 %
vom Vertrag 6 0.30 %
oder die 6 0.30 %
sei denn 6 0.30 %
die Ware 5 0.25 %
neuen Sache 5 0.25 %
der Oberflächenbehandlung 5 0.25 %
Vertrag zurückzutreten 5 0.25 %
grober Fahrlässigkeit 5 0.25 %
schon jetzt 5 0.25 %
übernehmen wir 5 0.25 %
für uns 5 0.25 %
sind wir 5 0.25 %
für den 4 0.20 %
Auftraggeber die 4 0.20 %

SEO Keywords (Three Word)

Keyword Occurrence Density Possible Spam
es sei denn 6 0.30 % No
vom Vertrag zurückzutreten 5 0.25 % No
sind wir berechtigt 4 0.20 % No
Verletzung einer vertragswesentlichen 3 0.15 % No
Zwecke der Oberflächenbehandlung 3 0.15 % No
der Auftraggeber die 3 0.15 % No
nicht zu vertreten 3 0.15 % No
der neuen Sache 3 0.15 % No
einer vertragswesentlichen Pflicht 3 0.15 % No
der Oberflächenbehandlung übergebenen 3 0.15 % No
zum Zwecke der 3 0.15 % No
Auftraggeber schon jetzt 3 0.15 % No
49 2938 978330 3 0.15 % No
den Auftraggeber nicht 3 0.15 % No
für den Auftraggeber 3 0.15 % No
außer in Fällen 2 0.10 % No
Fällen von Vorsatz 2 0.10 % No
von Vorsatz und 2 0.10 % No
in Fällen von 2 0.10 % No
auch dann wenn 2 0.10 % No

SEO Keywords (Four Word)

Keyword Occurrence Density Possible Spam
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht 3 0.15 % No
Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen 3 0.15 % No
zum Zwecke der Oberflächenbehandlung 3 0.15 % No
der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen 2 0.10 % No
Produkte Wissenswertes Aluminium Galvanotechnik 2 0.10 % No
vom Vertrag zurückzutreten und 2 0.10 % No
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz 2 0.10 % No
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt 2 0.10 % No
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2 0.10 % No
im Sinne der Rechtsprechung 2 0.10 % No
Pflicht im Sinne der 2 0.10 % No
vertragswesentlichen Pflicht im Sinne 2 0.10 % No
Über uns Historie Qualitätssicherung 2 0.10 % No
einer vertragswesentlichen Pflicht im 2 0.10 % No
Aluminium Galvanotechnik CHROM VI 2 0.10 % No
WIOTEC® Über uns Historie 2 0.10 % No
Startseite WIOTEC® Über uns 2 0.10 % No
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten 2 0.10 % No
die Verletzung einer vertragswesentlichen 2 0.10 % No
um die Verletzung einer 2 0.10 % No

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Produkte Wissenswertes Aluminium Galvanotechnik CHROM VI und CHROM III Einsatzmöglichkeiten Korrosionsschutz Beanspruchungsstufen Download Kontakt Ansprechpartner Wegbeschreibung Anfrage senden Rufen Sie uns an+49 2938 97833-0 oder schreiben Sie unsmailwiotec ANFRAGE Wiotec® AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.1.02 Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.2. Angebote2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Waren zustande.Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.2.02 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3. Preise und Zahlungsbedingungen3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk zzgl. Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten zzgl. für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Zusätzlich erforderliche Arbeiten wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und da nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie das Erstellen von Prüfberichten sind im vereinbarten Vertragspreis nicht mit enthalten.3.02 Rechnungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonti sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, es wird individuell eine andere Vereinbarung getroffen.3.03 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt, zur rechtskräftigen Entscheidung reif ist oder aus demselben rechtlichen Geschäftsverhältnis stammt.4. Lieferung4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt. 4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände wie z. B. höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, so ist der Auftraggeber nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. 4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende sowie bearbeitete Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit.Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.4.07 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahr zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und günstigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. 4.11 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist von einer Woche nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. 4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt. 4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers. 4.15 Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. 4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. 5. Gewährleistung5.01 Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungs-ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.5.02 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Besondere Anforderungen an Maßhaltigkeit, Korrosionsbeständigkeit o. Ä. sowie die Anwendung spezieller Normen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns im Angebot und ggf. im Prüfzeugnis schriftlich bestätigt werden und eine Bemusterung durch uns vom Auftraggeber freigegeben wurde. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. 5.03 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos und fachgerecht nachgebessert.5.04 Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das Gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.5.05 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.5.06 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe der Stückzahl und ggf. des Gesamtgewichts anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschluss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden. 5.07 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.5.08 Der Auftragnehmer haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt. 5.09 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Annahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist. 5.10 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.5.11 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probengalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. 5.12 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind. 5.13 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibungskorrosion gefährdet.Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren. 5.14 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 6. Sicherungsrecht6.01 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren. 6.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser allein oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.6.04 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.6.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6.06 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. 6.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten. 6.08 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.6.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt. 6.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zu Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.6.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.7. Erfüllungsort und Gerichtsstand7.01 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens. 7.02 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich. 8. Salvatorische KlauselSollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen entsprechen den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Deutschen Galvaniseur-Handwerks. Fragen? Wir beraten Sie gerne … Fragen?Wir beraten Sie gerne … WIOTEC® Ense GmbH & Co. KGAuf den Geeren 9-1159469 Ense-Höingen, Germany WIOTEC® Arnsberg GmbH & Co. KGWagenbergstraße 5559759 Arnsberg, Germany Telefon02938 97833-0Telefax02938 97833-20E-Mailmailwiotec Vom Metall zum EdelmetallDie Firma WIOTEC® ist Ihr Spezialist für Oberflächenveredelung und Metallbearbeitung. In unserer nach neuesten Umweltstandards geführten Galvanik können wir sowohl Kleinstteile als auch Langteile von bis zu sechs Metern veredeln. Damit gehören wir zu den führenden und leistungsstärksten dekorativen Oberflächenbeschichtern in Europa. Unsere wichtigste Ressource sind unsere Mitarbeiter – mit ihrem Engagement, ihrer Kompetenz und Erfahrung. Gemeinsam mit ihnen erarbeiten und entwickeln wir individuelle und maßgeschneiderte Lösungen für unsere Kunden. Von der ausführlichen Beratung und Planung sowie dem Einkauf über mechanische und chemische Vorbehandlungen bis hin zum professionellen Galvanisieren und ergänzenden Dienstleistungen – das Leistungsspektrum von WIOTEC® lässt keine Wünsche offen. © 2019 - WIOTEC® - Alle Rechte vorbehalten. AGB | Impressum | Datenschutzerklärung AGBImpressumDatenschutzerklärung © 2019 - WIOTEC® - Alle Rechte vorbehalten.